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Abmahnung

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Abmahnung

Verstößt eine Wettbewerbshandlung gegen Vorschriften des -->Wettbewerbsrechts oder des -->Gewerblichen Rechtsschutzes, soll der Verletzer mit der außergerichtlichen Abmahnung zur Abgabe der Erklärung aufgefordert werden, das wettbewerbswidrige Verhalten künftig zu unterlassen und für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Mit Abgabe dieser Unterlassungsverpflichtungserklärung und Erstattung der erforderlichen Aufwendungen des Abmahnenden ist ein Gerichtsverfahren hinfällig (allgemeiner Prozessgrundsatz, im UWG geregelt in § 12 Abs. 1). Die Abmahnung stellt daher eine kosten- und zeitsparende Maßnahme zur außergerichtlichen Beilegung der meisten Wettbewerbsstreitigkeiten dar. Zur Abmahnung ist nicht nur der von dem wettbewerbswidrigen Verhalten betroffene Wettbewerber berechtigt, sondern sind auch Industrie- und Handelskammern sowie qualifizierte Verbraucherschutzeinrichtungen und rechtsfähige Verbände, die entsprechend ihrer Satzung gewerbliche Interessen ihrer Mitglieder verfolgen (z. B. die Wettbewerbszentralen), legitimiert (vgl. § 8 Abs. 3 UWG). HB