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Fernabsatzvertrag

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Fernabsatzvertrag

Bestellt ein Verbraucher bei einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebes über Fernkommunikation (per -->Internet, E-Mail, -->Katalog, Rücksendung einer Bestellkarte aus einer Postwurfsendung oder einer Zeitschrift, Telefon oder im -->Tele-Shopping), wird er gesetzlich besonders geschützt (EU-weiter Verbraucherschutz). Die Vorschriften über den Fernabsatzvertrag schützen den Verbraucher umfassend vor den typischen Risiken des Fernabsatzes (Kenntnis des Produktes nur von einer Abbildung, aggressive oder irreführende Verkaufsmethoden). Den Unternehmer treffen beim Fernabsatzvertrag erhebliche Belehrungs- und Informationspflichten: Der Unternehmer muss den Verbraucher über sein gesetzliches Widerrufsrecht ordnungsgemäß und in deutlicher drucktechnischer Gestaltung belehren. Er muss vor Vertragsabschluss klar und verständlich über vertragsrelevante Daten wie Gesamtpreis, Versandkosten und seine Identität und Anschrift informieren. Der Verbraucher hat wie beim -->Haustürgeschäft ein gesetzliches Widerrufs- und Rückgaberecht, mit dem er sich innerhalb von zwei Wochen seit Vertragsabschluss, allerdings frühestens ab Wareneingang, völlig frei und ohne jegliche Begründung vom geschlossenen Vertrag lösen und sein Entgelt zurückverlangen kann (§ 312b-d, § 355–357, § 346 BGB). Für einige Verträge gelten Sondervorschriften (z. B. für Finanzdienstleistungen) oder greifen Ausnahmen ein (z. B. für Sonderanfertigungen und Lebensmittel). Der Widerruf muss nur der Textform (§ 126b BGB) genügen, sodass z. B. E-Mail ausreicht, und kann sogar durch einfaches Rücksenden der Ware erfolgen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist ist entgegen allgemeinem Recht die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware ausreichend. Die Widerrufsfrist beginnt nur zu laufen, wenn die Informations- und die Belehrungspflichten vollständig erfüllt sind. Fehlt die Belehrung ganz oder ist sie ungenügend, kann der Verbraucher auch noch nach Jahren widerrufen. Da der Unternehmer Gefahr läuft, über Jahre mit einem Widerruf rechnen zu müssen, benachteiligt er sich beim Fernabsatzvertrag selbst, wenn er die Informations- und Belehrungspflichten verletzt. Kosten und Transportrisiko des Rückversandes trägt der Unternehmer. Er kann allerdings bei einem Warenwert unter 40 Euro die Kosten dem Verbraucher auferlegen, z. B. durch AGB. Bei einer Falschlieferung trägt immer der Unternehmer die Kosten. Bis zum Ablauf der Widerrufsfrist hat der Verbraucher alle Rechte und Pflichten aus dem Fernabsatzvertrag; er kann also die Ware auspacken, prüfen und benutzen. Allerdings hat der Verbraucher Wertersatz für die Verschlechterung der Ware infolge der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme zu leisten, wenn dies vertraglich vereinbart und der Verbraucher darauf ordnungsgemäß hingewiesen worden ist.