Gleichförmiges Verhalten
Gleichförmiges Verhalten
Gleichförmiges Verhalten im wirtschaftlichen Bereich ist als gemeinsames Auftreten am Markt grundsätzlich erlaubt, wird jedoch dort unzulässig, wo eine -->Wettbewerbsbeschränkung beabsichtigt oder die Folge ist: So beim -->Kartell, bei -->abgestimmten Verhaltensweisen und bei Herbeiführung des gleichförmigen Verhaltens (z. B. gleiche Preise) durch Zwangsmaßnahmen (§ 21 Abs. 3 Z. 3 -->GWB).