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Haustürgeschäft

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Haustürgeschäft

Wird ein Verbraucher an seiner Haustüre, an seinem Arbeitsplatz, auf öffentlichen Verkehrsflächen oder während einer Kaffeefahrt zum Vertragsabschluss gebracht (Form des -->Direktmarketing), kann er innerhalb von zwei Wochen seit Vertragsabschluss oder seit Eingang der Ware bei ihm den Vertrag widerrufen (Schutz vor unüberlegtem Geschäftsabschluss aufgrund der typischen Überrumpelung bei einem Haustürgeschäft gem. §§ 312, 355 BGB). Dies gilt auch beim Vertragsabschluss in einem Mitgliedsstaat der EU (z. B. Kauf von Vitaminpillen während eines Tagesausfluges auf Mallorca). Sind die Kriterien eines Haustürgeschäftes erfüllt, ist auch der Kauf in der Halle einer Shopping Mall widerruflich. Der Verbraucher ist über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß zu belehren (-->Fernabsatzvertrag).