Allein- und Spitzenstellungswerbung
Allein- und Spitzenstellungswerbung
Darunter versteht man die produkt- oder unternehmensbezogene Behauptung einer Allein- oder Spitzenstellung auf dem jeweiligen Markt, z. B.: die größte Wohnwelt im Bodenseeraum; der meistverkaufte Elektrorasierer in Deutschland; das einzige Waschmittel, das fleckenlos rein wäscht (-->UAP). Alleinstellungswerbung ist grundsätzlich zulässig; lediglich dann, wenn sie nicht den Tatsachen entspricht, ist sie als irreführende Werbung (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG) unlauter (-->Unlauterkeit).
DS