Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Diese liegen vor, wenn eine Vertragspartei – der sogenannte Verwender – Vertragsklauseln für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert in der Absicht, sie allen späteren Vertragsabschlüssen – etwa mit den Käufern seiner Waren – zu Grunde zu legen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind häufig auf der Rückseite eines Vertrages (das „Kleingedruckte«) oder auf eigenen Formularen abgedruckt. Handelt es sich bei den Vertragspartnern um Nichtkaufleute, werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil späterer Verträge, wenn der Verwender bei Vertragsschluss auf seine Allgemeine Geschäftsbedingungen hingewiesen hat, der Vertragspartner die Möglichkeit hatte, von ihnen Kenntnis zu nehmen und dieser sich schließlich auch mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden erklärt (i. d. R. durch seine Unterschrift).
Diese Voraussetzungen für das Wirksamwerden von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Vertrag sind erstmals im AGB-Gesetz vom 9. 12. 1976 formuliert worden, das mit Wirkung zum 1. 2. 2002 im Wesentlichen unverändert in das BGB integriert worden ist (§§ 305 bis 310 BGB). Die §§ 308 und 309 BGB enthalten eine Zusammenstellung aller verbotenen Klauseln (z. B. des Ausschlusses sämtlicher Gewährleistungsansprüche des Käufers). Wird eine derartige Klausel dennoch Bestandteil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist sie unwirksam; an ihre Stelle treten – soweit vorhanden – die zur Regelung des betreffenden Problembereiches erlassenen gesetzlichen Vorschriften (z. B. die Gewährleistungsansprüche nach §§437ff BGB).
DS