Anschwärzung und Verunglimpfung
Anschwärzung und Verunglimpfung
Die geschäftliche üble Nachrede (Anschwärzung durch Verbreiten nicht erweislich wahrer Tatsachen) sowie die Herabsetzung und Verunglimpfung von Waren, Dienstleistungen und Kennzeichen (z. B. -->Marke) des Mitbewerbers stellen unlauteren Wettbewerb dar (§ 4 Nr. 7 und 8 UWG; § 6 Abs. 2 Nr. 4 und § 5 bei der -->vergleichenden Werbung).
HB