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Auftragsbestätigung

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Auftragsbestätigung

Der Begriff der Auftragsbestätigung wird im Wirtschaftsleben in zwei unterschiedlichen Bedeutungen verwendet: Von einer Auftragsbestätigung spricht man zunächst häufig dann, wenn einem Anbieter von Waren oder Dienstleistungen eine „Bestellung« zugeht, die dann mit einer „Auftragsbestätigung« beantwortet wird. Rechtlich handelt es sich jedoch nicht um die Bestätigung eines Auftragsgeschäfts oder -vertrags (der nur die unentgeltliche Verrichtung von Geschäften zum Gegenstand haben kann), sondern um die Annahme eines Angebots des Bestellers zum Abschluss eines Kauf-, Werk- oder Dienstvertrages. Von Auftragsbestätigung spricht man auch dann, wenn im kaufmännischen Verkehr ein Vertragspartner dem anderen das Ergebnis mündlicher Vertragsverhandlungen schriftlich bestätigt. Die Auftragsbestätigung dient Beweiszwecken: Damit kann später nicht mehr bestritten werden, dass ein Vertrag zustande gekommen ist und welche einzelnen Vereinbarungen er enthält. Weicht nun die Auftragsbestätigung vom Inhalt des mündlich Vereinbarten ab, ist der Empfänger verpflichtet, unverzüglich zu widersprechen. Tut er dies nicht, ist der Vertrag ausschließlich zu den Bedingungen zustande gekommen, wie sie in der Auftragsbestätigung enthalten sind (ständige Rechtsprechung). DS