Ausgleichsanspruch
Ausgleichsanspruch
Der Anspruch eines selbstständigen Handelsvertreters gegen ein bisher von ihm vertretenes Unternehmen, nach Beendigung des Handelsvertretervertrages einen bestimmten Ausgleich dafür zu zahlen, dass sich seine bisherige Akquisitionstätigkeit auch weiterhin in Geschäftsabschlüssen niederschlägt.
Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch sind nach § 89 b HGB, dass der Unternehmer aus Geschäftsverbindungen mit Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, weiterhin erhebliche Vorteile hat, der Handelsvertreter hieraus bei Fortsetzung des Vertrages Provisionsansprüche gehabt hätte, und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. So dürfte sich der Ausgleichsanspruch reduzieren oder gar entfallen, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses auf eine grobe Pflichtverletzung des Handelsvertreters oder seine (nicht vom Unternehmer verschuldete) Kündigung zurückzuführen war oder wenn der Unternehmer bereits früher erhebliche Zusatzleistungen – z. B. zur Altersversorgung des Handelsvertreters – erbracht hatte.
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre berechnete Jahresprovision; bei kürzerer Vertragsdauer vermindert sich der Ausgleichsanspruch entsprechend.
DS