Code of Conduct
Code of Conduct
Heftig diskutiert wurden im Jahr 2003 die Auswirkungen nicht kundenbezogener Rabatte, den sogenannten -->Kickbacks. Dies sind materielle oder immaterielle Zuwendungen der Medien und Vermarkter an die Agenturen, die bewusst am Werbetreibenden vorbei geschleust werden. Das können beispielsweise Freischaltungen mit oder ohne Kundenbezug, Jahresvergütungen dank des Erreichens vorab definierter Volumina oder Beratungshonorare ohne Beratungsleistung sein. Für den Werbung Treibenden kann der potenzielle Schaden groß sein. Deshalb forderte die Organisation Werbungtreibende im Markenverband (OWM), dass »die Bezahlung der Agenturen ... ausschließlich durch die Werbungtreibenden erfolgt und damit keine Zahlungen oder sonstigen Vergünstigungen der Medien an die Agenturen erfolgen, die nicht eindeutig einem Kunden, ganz oder anteilig, zugeordnet sind«. Ende 2002 stellte die OWM einen Code of Conduct (CoC) vor, der von allen Marktpartnern verbindlich zu unterzeichnen wäre. Ende Juli billigte die Organisation der Mediaagenturen im GWA (OMG) den CoC in seiner Form von Mitte Juli 2003.
Kernpunkt des CoC ist die Feststellung, dass Werbung Treibende für die Planung und Durchführung ihrer Werbemaßnahmen Agenturen als kompetente Dienstleister beauftragen und diese fair und leistungsgerecht honorieren. Die Agenturen werden ausdrücklich als Treuhänder der Kundengelder und kompetente Berater und Dienstleister mit neutraler und objektiver Beratung bezeichnet. Ergänzt wird die Erklärung durch drei Sideletters zur Zusammenarbeit der Agenturen mit den Werbungtreibenden, zum Leistungsspektrum der Media-Agenturen und zu Grundsätzen der Honorierung.