Diskriminierung
Diskriminierung
Darunter versteht man die ungleiche Behandlung gleichartiger Tatbestände, ohne dass hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund gegeben ist. Dieses allgemeine Rechtsprinzip findet im wirtschaftlichen Bereich in § 20 Abs. 1 -->GWB seinen Niederschlag: Hiernach ist es Unternehmen mit -->marktbeherrschender Stellung, Kartellen sowie Unternehmen mit -->Preisbindung verboten, andere Unternehmen zu diskriminieren. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann nicht nur Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, sondern als Ordnungswidrigkeit auch Bußgelder zur Folge haben (§§ 33, 81 Abs. 2 Ziff. 1 -->GWB); darüber hinaus kann sich eine Diskriminierung auch als -->unlauterer Wettbewerb im Sinne von §§ 3 und 4 -->UWG darstellen.