Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehalt
Möchte der Käufer einer Sache diese sofort besitzen und nutzen, ohne sie jedoch sofort bezahlen zu müssen, kann der Verkäufer seinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises durch Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts sichern. Danach wird der Eigentumsübergang an die Bedingung geknüpft, dass zuvor der gesamte Kaufpreis bezahlt ist; bis zu diesem Zeitpunkt kann der Verkäufer als Eigentümer die gekaufte Sache vom Käufer zurückverlangen, wenn dieser den noch ausstehenden Kaufpreis nicht bezahlt hat und der Verkäufer deshalb vom Vertrag zurückgetreten ist (§ 449 BGB).
Wird die Zahlung des Kaufpreises in mindestens zwei Raten vereinbart, liegt ein -->Teilzahlungsgeschäft vor, das zusätzlichen Regeln unterliegt. Zu beachten ist, dass ein Kauf unter Eigentumsvorbehalt bei Grundstücken nicht in Betracht kommt, da deren Übereignung nicht mit einer Bedingung verknüpft werden darf (§ 925 Abs. 2 BGB).