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Gebrauchsmuster

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Gebrauchsmuster

Als Gebrauchsmuster werden nach dem Gebrauchsmustergesetz technische Sach-Erfindungen geschützt, die neu sind und über ein bestimmtes, im Vergleich zum Patent geringeres Erfindungsniveau sowie gewerbliche Anwendbarkeit verfügen (»kleines Patent«). Beispiele: Einfache Maschinen, Haushalts- oder Spielgeräte. Wie beim Patent entsteht das Gebrauchsmuster nur durch Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Die Erteilung wird zunächst auf 3 Jahre ausgesprochen und kann auf höchstens 10 Jahre verlängert werden. Die Rechtsfolgen bei einer unzulässigen Benutzung entsprechen denjenigen des Patents. Territorial ist der Schutz nach dem Gebrauchsmustergesetz auf Deutschland beschränkt. Wird Gebrauchsmusterschutz im Ausland angestrebt, gelten hierfür die in mehreren völkerrechtlichen Verträgen für das -->Patent vereinbarten Regelungen entsprechend. Eine EU-weite Harmonisierung des Rechts des Gebrauchsmusters seit einem Richtlinienentwurf vom 25. 6. 1999 ist politisch derzeit nicht durchsetzbar.