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Gefühlsbezogene Werbung

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Gefühlsbezogene Werbung

Diese versucht, immaterielle Bedürfnisse anzusprechen und die Kaufentscheidung mit Emotionen im weiteren Sinne (z. B. Gefühle, Wertvorstellungen, Wunsch nach Sicherheit, patriotische Einstellungen, Mitleid, Umwelt- und Tierschutz) zu beeinflussen, z. B. beim Social -->Sponsoring. Da das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung auch für Werbung gelten muss, erfolgte jüngst eine gewichtige wettbewerbsrechtliche Liberalisierung. Die gefühlsbezogene Werbung ist grundsätzlich zulässig, auch wenn kein Sachzusammenhang mit dem beworbenen Produkt oder dem werbenden Unternehmen besteht. Die Grenze zur -->Unlauterkeit ist erst dann überschritten, wenn die Gefühle des Durchschnittsverbrauchers so stark unangemessen unsachlich beeinflusst sind, dass ein psychischer Kaufzwang besteht und eine rationale Kaufentscheidung auch unter Berücksichtigung von Preiswürdigkeit und Qualität des Angebots schlechterdings nicht mehr denkbar ist (§ 4 Nr. 1 UWG), oder wenn Angstgefühle ausgenutzt werden (§ 4 Nr. 2 UWG).