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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Das UWG vom 3. 7. 2004 (in der heutigen Fassung vom 21. 12. 2006) löste das bis ins Jahr 1896/1909 zurückgehende alte UWG vollständig ab. Deregulierung (Wegfall der Vorschriften über -->Saisonschlussverkauf, -->Sonderangebot, -->Sonderveranstaltung) in Fortführung früherer Liberalisierungen (Abschaffung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung im Jahr 2001) sowie Kodifizierung der von den Gerichten aufgestellten Fallgruppen prägen das neue UWG. Das UWG dient dem Schutz des Wettbewerbs im Interesse der Wettbewerber, der Verbraucher und der Allgemeinheit vor unlauterem Wettbewerb (§ 1). Dazu stellt es »Spielregeln des Wettbewerbs« auf. Die Generalklausel des § 3 enthält das generelle Verbot unlauteren Wettbewerbs (-->Unlauterkeit). Sie wird von Beispieltatbeständen flankiert (§§ 4–7). Dazu zählt zunächst der Katalog des § 4 mit seinen Regelungen gegen die unzulässige Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit gegen die Verschleierung von Werbemaßnahmen für Transparenz von Verkaufsförderungsmaßnahmen über -->Preisausschreiben gegen Herabsetzung und Anschwärzung gegen Nachahmungen über -->Behinderungswettbewerb und über den -->Vorsprung durch Rechtsbruch. Hinzu kommen die §§ 5–7 über -->irreführende Werbung, -->vergleichende Werbung und über -->unzumutbare Belästigungen (z. B. -->Spam). Das bewährte Sanktionensystem wurde beibehalten und ausgebaut. Das Bekämpfen unlauteren Wettbewerbs erfolgt neben einigen Strafvorschriften (§§ 16–19) vor allem über zivilrechtliche Ansprüche (§§ 8–10, 12 Abs. 1), namentlich mittels der Ansprüche auf Unterlassung Beseitigung Schadensersatz (bei Verschulden) Ersatz der Aufwendungen für die berechtigte -->Abmahnung sowie auf Gewinnabschöpfung, womit der vorsätzlichen Schädigung einer Vielzahl von Abnehmern bei jeweils geringer Schadenshöhe (Streuschäden) Einhalt geboten werden soll. Durchzusetzen ist der Unterlassungsanspruch zunächst mit der außergerichtlichen -->Abmahnung und sodann wie die anderen Ansprüche im -->Wettbewerbsprozess. Das UWG stimmt aufgrund der Umsetzung von europäischem Gemeinschaftsrecht in Teilbereichen (-->irreführende und -->vergleichende Werbung, -->Spam, -->Unlauterkeit) mit dem Recht der anderen EU-Mitgliedsstaaten überein. Deutschland ist mit der Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vom 11. 5. 2005, die eine umfangreiche »Schwarze Liste« wettbewerbswidriger Praktiken im Verhältnis Unternehmer zu Verbraucher (B-to-C) aufstellt, seit 13. 12. 2007 in Verzug. Bei Kollision des deutschen Lauterkeitsrechts mit der Warenverkehrsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit des EU-Rechts (Art. 28f. und 49f. Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. 3. 1957) hat das EU-Recht Vorrang, es sei denn dass aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz von Leben und Gesundheit nationale Sonderwege gerechtfertigt sind. Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung grenzüberschreitender Wettbewerbshandlungen ist nach internationalem Privatrecht das Recht des Ortes anzuwenden, wo die wettbewerblichen Interessen aufeinanderstoßen (Marktort der wettbewerblichen Interessenkollision), es sei denn dass bei Wettbewerbshandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Internet und E-Mail) innerhalb der EU das Herkunftslandprinzip eingreift. International herrscht seit der Pariser Verbandübereinkunft (PVÜ) vom 20. 5. 1883 die Überzeugung, dass unlauterer Wettbewerb bekämpft werden muss, wenn auch, abgesehen von Harmonisierungen innerhalb der EU, die Rechte der einzelnen Staaten zu den jeweiligen Sachfragen durchaus gravierende Unterschiede aufweisen.