Haushaltswerbung
Haushaltswerbung
Als Haushaltswerbung bezeichnet man die Übermittlung von Handzetteln, Prospekten, Katalogen, Warenproben und Anzeigenblättern durch Verteilerorganisationen an private Haushalte bzw. Konsumenten. Die Haushaltswerbung erfolgt im Gegensatz zur eigentlichen -->Direktwerbung unadressiert. Für die Verteilung der Werbemittel gibt es drei Methoden:
Einwurf in den Briefkasten
Anhängen an die Wohnungstür
Persönliche Übergabe mit oder ohne Werbegespräch.
Die Haushaltswerbung kann regional genau abgegrenzt werden. So können z. B. alle Haushalte im Einzugsgebiet eines Einzelhändlers erreicht werden. Durch eine mikrogeographische Segmentierung können Stadtviertel oder Straßenzüge identifiziert werden, in denen Zielpersonen mit bestimmten sozioökonomischen Merkmalen wohnen. Auf diese Weise können Streuverluste gesenkt und Werbekosten gespart werden.
Bei der Haushaltswerbung sind zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) aus den Jahren 1988 und 1992 zu beachten. Danach kann Werbung durch Einwurf von Handzetteln in Briefkästen potenzieller Kunden grundsätzlich nicht beanstandet werden. Es ist allerdings der Wunsch von Haushalten zu berücksichtigen, die sich durch einen Aufkleber am Briefkasten gegen die Zustellung von Werbemitteln ausgesprochen haben. Missachtet ein Unternehmen den auf dem Briefkasten geäußerten Wunsch »Keine Werbung« nur in vereinzelten Fällen, kann kein sittenwidriges Verhalten angenommen werden. Diese Entscheidungen des BGH gelten nicht für Anzeigenblätter, da es sich hierbei um Presseerzeugnisse handelt. Sie können also auch dann zugestellt werden, wenn »keine Werbung« erwünscht ist. Es sei denn, auf dem Briefkasten steht ausdrücklich »keine Anzeigenblätter.«