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Herkunftsangabe

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Herkunftsangabe

Eine Herkunftsangabe als Erläuterung zu einem bestimmten Produkt kann sich auf die betriebliche oder geografische Herkunft des Produktes beziehen. Da mit der Herkunftsangabe oft eine besondere Qualität oder Eigenschaft des Produkts verbunden wird, ist immer wieder versucht worden, durch Verwendung gleicher oder ähnlicher Herkunftsangaben von deren gutem Ruf zu profitieren (-->Rufausbeutung). Was betriebliche Herkunftsangaben betrifft, so können diese als -->Marke (Kennzeichnung eines Produkts) oder als geschäftliche Bezeichnung (Kennzeichnung eines Unternehmens) nach dem Markengesetz geschützt sein. Liegen dessen Voraussetzungen nicht vor (etwa weil die Beantragung der Eintragung als Marke versäumt wurde), so kann, wenn mit der von einem Unbefugten verwendeten Herkunftsangabe die Vorstellung von einer besonderen Qualität verbunden ist, der Tatbestand der -->irreführenden Werbung i. S.v. § 5 Abs. 1 Ziff. 1 -->UWG erfüllt sein. Mit einer geografischen Herkunftsangabe assoziiert der Kunde ebenfalls häufig eine besondere Qualität oder Beschaffenheit des Produkts (z. B. Lübecker Marzipan, Rügenwalder Teewurst, Schwarzwälder Schinken), sodass auch hier die Gefahr der Verwendung durch Unbefugte, d. h. insbesondere Ortsfremde, naheliegt. Während bis vor einigen Jahren solche Verhaltensweisen als -->irreführende Werbung für unzulässig erklärt worden sind, hat nunmehr das Markengesetz als spezielle Regelung (§§ 126ff.) geographische Herkunftsangaben geschützt und bei deren Verletzung Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche vorgesehen. Zu beachten ist, dass diese Schutzbestimmungen nicht für solche Bezeichnungen gelten, die sich von einer ursprünglichen geographischen Herkunftsangabe im Laufe der Zeit zu einer bestimmten Warengattung – etwa in Bezug auf eine bestimmte Art der Herstellung oder der Zusammensetzung – entwickelt haben (z. B.: Wiener Würstchen, Prager Schinken, Pils).