Zusendung unbestellter Ware
Zusendung unbestellter Ware
Die Zusendung unbestellter Ware ist wegen Verstoßes gegen § 1 → UWG unzulässig, weil dem Empfänger eine Ware aufgedrängt wird, von der er nicht weiß, ob er sie aufbewahren, zurücksenden oder gar bezahlen soll. Nicht selten wird dann vor allem der rechtsunkundige Empfänger die einfachere Lösung zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten darin sehen, die Ware zu behalten und zu bezahlen. Richtigerweise sollte er jedoch dem Absender eine angemessene Frist zur Abholung setzen; verläuft die Frist ungenutzt, kann er die Ware behalten.
Ausnahmsweise ist nach der Rechtsprechung die Zusendung unbestellter Ware zulässig, wenn es sich um Gegenstände des täglichen Bedarfs von niedrigem Wert handelt und der Empfänger ausdrücklich und gut sichtbar darauf hingewiesen wird, dass weder eine Aufbewahrungs-, noch eine Rücksende- oder eine Zahlungspflicht besteht.